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M. Brumlik

Die "Stiftung Allgemeinmedizin" veranstaltet jährlich eine sogenannte "Hufeland-Lecture". Im September 2019 hielt diese der Erziehungswissenschaftler und Philosoph M. Brumlik. Sie wurde abgedruckt in der "Zeitschrift für Allgemeinmedizin" (Brumlik, 2020). Das Thema seines Vortrags lautete "Ärztliches Handeln als ethische Praxis". Wie bereits dargestellt verweigerte die "Zeitschrift für Allgemeinmedizin" die Veröffentlichung einer kritischen Stellungsnahme zu den Vortragsinhalten. Ihren Lesern wurde damit die Möglichkeit versagt, sich sachlich korrekt zu informieren. Zudem ist der Vortrag unverändert auf der Internetseite der Stiftung einsehbar. Sie nimmt also - obwohl ihr die inhaltlichen Mängel des Textes bekannt sind - in Kauf, dass auch jeder weitere Besucher ihrer Internetseite mit wiederlegten Behauptungen, die dem Stand der medizinhistorischen Forschung nicht entsprechen, irregeführt wird. Ich stelle daher auf dieser Seite meinen Kommentar zur Klärung der sachlichen Inhalte ein.
 

Kommentar zu dem Vortrag

„Ärztliches Handeln als ethische Praxis“ von M. Brumlik

 

M. Brumlik eröffnet seinen Vortrag mit einem groben Überblick über einige der in unserem Kulturkreis wichtigsten, ethischen Begründungen für ärztliches Handeln. Die hierfür ausgewählten Begriffe klärt er anhand ihrer Bedeutung bei einem der zahlreichen Autoren, welche im jeweiligen Zusammenhang zu nennen wären. Auf diese Weise wird die europäische Geistesgeschichte des Ethik-Begriffs auf einer knappen Druckseite abgehandelt: Von Hippokrates, über Aristoteles, sofort zu Kant und Hufeland übergehend, um bei einer Unterteilung von M. Seel zu enden. Ein solches Vorgehen kann dem Leser bestenfalls Oberflächliches vermitteln und bedingt nahezu unvermeidlich inhaltliche Verfälschungen mit bedenklichen Konsequenzen für die zentralen Aussagen des Vortrags. Brumlik bezieht sich ausdrücklich auf den Hippokratischen Eid als einem vor zweieinhalb­tausend Jahren formulierten Text. Er suggeriert, jegliches ärztliche Handeln, das ihm widerspreche, bedeute zwangsläufig einen Verstoß gegen die seit Jahrtausenden anerkannten Grundsätze ärztlicher Ethik. Bereits ein kurzer Blick in seinen Wortlaut genügte zur Klärung, wie unzutreffend diese Schlussfolgerung wäre – trotz der herausragenden historischen Bedeutung des Eides. Kein Arzt schwört heute noch auf griechische Götter oder versichert, auf die Entfernung von Blasensteinen zu verzichten, weil dies das Gewerbe anderer sei.

 

Bereits der Autor des Hippokratischen Eides ist ungeklärt. Nahezu sicher ist, dass er nicht von Hippokrates selbst stammt. Erstmals wurde er in einer Schrift des römischen Arztes Scribonius Largus im 1. Jahrhundert n. Chr. erwähnt (Schott, 2006). Somit ist das genaue Alter des Textes ebenfalls unsicher. Zudem wurde er mehrfach umformuliert, vermutlich der jeweils aktuellen Praxis angepasst. Das heutige ärztliche Handeln widerspricht ihm in genau den beiden Punkten, die in den Texten V. v. Weizsäckers benannt werden: dem Schwangerschafts­abbruch - den der Eid sogar in einer gesonderten Formulierung explizit verbietet- und hinsichtlich der Enthaltung von jeglicher Schädigung des Kranken. Der Hippokratische Eid wurde daher bereits vor Jahrzehnten ersetzt durch die Genfer Deklara­tion des Weltärztebunds. Brumlik ist dies entweder nicht bekannt oder er verschweigt es seinen Lesern. Wenn Brumlik V. v. Weizsäcker den Bruch des hippokratischen Eides vorwirft – ohne ihn korrekt wiederzugeben – so müsste er dasselbe der heutigen Medizin, die Weizsäcker in diesen beiden Punkten gefolgt ist, ebenfalls vorwerfen und sich beispielsweise für eine Wiedereinführung des § 218 StGB einsetzen. Andernfalls stünde er selbst „in eindeutigem Widerspruch zum hippokratischen Eid“. Dieses Beispiel verdeutlicht, inwiefern Brumlik mit seinen vereinfachen­den Verfälschungen, die weitaus komplexeren Zusammenhänge verdeckt, statt sie aufzu­klären.

Im Folgenden werden ausschließlich die Fehldarstellungen des Kapitels über V. v. Weizsäcker in der Reihenfolge, in der sie im Text formuliert wurden, korrigiert. Sie beginnen gleich im ersten Satz:

1. Die Sprechende Medizin

Der Begriff einer „sprechenden Medizin“ spielt in den Texten V. v. Weizsäckers praktisch keine Rolle, obwohl Brumlik dies ohne jede Quellenangabe behauptet. Er wurde erst später zu einem gebräuchlichen Begriff in der Medizin (Egger, 2017). Manche Autoren mögen umgekehrt Weizsäcker diesem Begriff zugeordnet haben. Dies ist jedoch missverständlich, da es Weizsäcker nicht darum ging, den unveränderten körperlichen Behandlungsmethoden lediglich das Gespräch mit dem Kranken hinzuzufügen oder gar durch dieses zu ersetzen. Stattdessen betonte er, dass eine Trennung zwischen Leiblichem und Seelischen, also auch die zwischen leiblicher Behandlung und ärztlichem Gespräch nicht möglich ist. Die Einführung des Subjekts sollte insbesondere die leibliche Therapie grundlegend verändern. Sein Ziel war nicht nur eine Beseelung der Leibtherapien, sondern auch eine intensivierte Beachtung des Leibes in der Psychotherapie.

„Nichts Organisches hat keinen Sinn, nichts Psychisches hat keinen Leib“.

(V. v. Weizsäcker, 1939, GS, Band 6, S. 382)

2. Die Aristokratische Familie

Viktor Weizsäcker - so lautete sein Geburtsname - wurde 1886 nicht in eine „bildungsbürgerlich-aristokratische“ Familie geboren. Bei Weizsäckers Geburt hatte lediglich sein Großvater den persönlichen, die Familie jedoch noch keinen Adelstitel erworben. Sein Vater Karl-Hugo Weizsäcker erwarb erst 1887 den persönlichen und schließlich 1916 den erblichen Adel. Die Familie entstammte einer Mühle in Eckartsweiler. Sie waren über Generationen hinweg Müller. Dies unterschied sie erheblich von anderen Adelsgeschlechtern und deren jahrhundertelanger aristokratischer Tradition.

 

3. V. v. Weizsäckers Studienfächer

Weizsäcker studierte nicht erst Philosophie und danach Medizin, wie Brumlik etwas unklar nahelegt, sondern beides gleichzeitig. Genau diese Kombination verband ihn in besonderer Weise mit seinem Studienfreund Franz Rosenzweig. Gemeinsam wechselten sie nach Berlin und famulierten am Urban-Krankenhaus in Kreuzberg. In seinen Erinnerungen beschreibt Weizsäcker, dort habe die soziale Frage verstärkt auf sein Denken gewirkt. Auf der ersten Bank der Linken "den Feuerkopf des alten Bebel" sitzen zu sehen, sei ein Erlebnis gewesen. (V. v. Weizsäcker, 1948, GS, Band 1, S. 265) Auch dies zählt zu den Aspekten der Biographie V. v. Weizsäckers, die sowohl von vielen seiner Anhänger als auch seinen Kritikern in merkwürdiger Übereinstimmung verschwiegen wird.

 

4. Die Begründung der Zeitschrift "Kreatur

Die Zeitschrift „Die Kreatur“ wurde nicht von M. Buber und J. Wittig begründet, wie M. Brumlik formuliert. Die Initiative ging zunächst von M. Buber aus. Bei der Suche nach einem christlichen Mitherausgeber verwies ihn F. Rosenzweig an seinen Studienfreund V. v. Weizsäcker. Auf M. Bubers Angebot an V.v. Weizsäcker gemeinsam eine Zeitschrift herauszugeben, machte dieser die Bedingung, dass auch ein Katholik beteiligt werde und schlug J. Wittig vor, der gerade in Konflikt zu seiner Amtskirche geraten war.

 

5. V. v. Weizsäckers Stellung zur Gestaltpsychologie

Es ist unzutreffend V. v. Weizsäcker in die Nähe der Gestaltpsychologie zu rücken. Dies wird häufig falsch dargestellt. V. v. Weizsäcker verwendete den Begriff „Gestalt“ in einem ausdrücklich anderen Sinne als die Gestaltpsychologie (Weizsäcker, 1940, S. 113f) – nicht als eine lediglich übergeordnete Wirkeinheit, die sich im Sinne W. Köhlers bereits im Bereich der physischen Gestalten als gesetzmäßig wirksam bestimmen lasse. Bei V. v. Weizsäcker, der diese Argumentation W. Köhlers als den Rückfall in ein Modell psychophysischer Kausalität ablehnte, beinhaltet der Gestaltbegriff statt­dessen ein Moment der stets individuellen und nicht im Voraus determinierten Auseinander­setzung zwischen Organismus und Umwelt.

 

6. Die Begründung der Psychosomatik in Heidelberg

Die Darstellung, die Psychosomatische Klinik in Heidelberg sei aus der Physiologi­e hervor­gegangen, belegt, wie unzutreffend Brumlik selbst die grundlegendsten institutionellen Zusammenhänge wiedergibt. V. v. Weizsäcker hielt nach 1945 lediglich vertretungsweise eine physiologische Vorlesung. Sein eigentliches Interesse galt der Rückkehr an die Innere Klinik. Dort wurde nach dem Krieg für ihn ein Lehrstuhl für „Allgemeine klinische Medizin“ eingerichtet. Später setzte sich V. v. Weizsäcker dafür ein, dass ebenfalls an der Inneren Klinik - und gegen er­heb­liche Widerstände der Heidelberger Psychiatrie - eine Abteilung für Psychosoma­tische Medizin unter der Leitung seines Schülers A. Mitscherlich begründet wurde. Dies bedeutete für V. v. Weizsäcker jedoch allenfalls eine Zwischenlösung, da er eine Grundlagen­reform der Medizin, nicht das Hinzufügen einer weiteren Fachdisziplin anstrebte. Auch dies wird häufig übersehen, wenn V. v. Weizsäcker ausschließlich als ein Begründer der Psychosomatik in Deutschland bezeichnet wird.

 

7. Das Konstrukt einer aktiven Beteiligung V. v. Weizsäckers an der Euthanasie

Brumliks Behauptung Weizsäckers sei „nicht mehr und nicht weniger als ein Beihelfer zum Mord“ ist historisch falsch und im juristischen Sinne – zumal öffentlich geäußert – eine schwerwiegende, aber belegbar unzutreffende Anklage. Da es sich um eine juristisch klar definierte Kategorie handelt, lässt sich sachlich und eindeutig klären, ob ihre Anwendung auf V. v. Weizsäckers Verhalten zur Zeit des Nationalsozialismus gerechtfertigt ist oder nicht. Der Begriff „Mord“ erfordert eine Tötungsabsicht (verschiedene „Beweggründe“, aufgelistet im § 211 StGB). Es ist in der heutigen medizinhistorischen Forschung völlig unstrittig, dass Weizsäcker eine Tötung von Menschen mit Behinderungen niemals rechtfertigte, sondern ihr – insbesondere in den Texten von 1933/34 – ausdrücklich widersprochen hat. Als Beleg seien auch an dieser Stelle die folgenden drei Zitate angeführt:

 

„Die Übernahme eines Stückes Ätiologie durch den Erzieher, sei er nun Vater, Mutter oder ‚Umwelt‘ in einem weiten völkischen und kulturellen Sinn, entlastet den Kranken von der Mindertwertigkeit, die eine verständnislose und selbstsüchtige Umgebung auf ihn, den angeblich Wertlosen, anhäufen möchte.

(Weizsäcker, 1933, S. 292)

 

Stattdessen sah es Weizsäcker als eine Aufgabe der Begegnung von Arbeiter und Student an, „die Diskriminierung solcher Volksgenossen mit aller Macht zu bekämpfen.

(Weizsäcker, 1934, S.152)

 

Ein materialistischer Darwinismus und Ökonomismus der Ausmerze gehört nicht in die Idee der Volkserziehung; es wäre auch zu propagieren, dass die hohen Kosten der Anstalten sich mindern können, wenn ein Volk wieder bereiter wird, den Abwegigen und Schwachen unter sich zu dulden, und wenn nicht ein epileptischer Anfall sogleich Entlassung aus der Arbeit, eine geringere Akkordleistung eines Schwächeren Lohnschädigung einer ganzen Arbeitsgruppe nach sich zieht.“

(Weizsäcker, 1934, S. 151)

Bei der Gelegenheit sei ausdrücklich angemerkt: Weizsäcker fordert hier eine Inklusion von Kranken und Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Das ist eine sehr aktuelle Forderung, der unsere derzeitigen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen noch immer nicht entsprechen! V. v. Weizsäcker forderte 1934 genau das, was über 80 Jahre später - trotz des entsprechenden Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention, verabschiedet im Jahr 2006 - noch immer lediglich in Ansätzen umgesetzt wurde! Sollten wir nicht genau diese Forderung V. v. Weizsäckers endlich ernst nehmen, statt ihm eine "Beihilfe zum Mord" zu unterstellen? Wer betreibt hier Aufklärung im Sinne der Betroffenen ?!

 

Die „Beihilfe“ erfordert darüber hinaus eine „vorsätzliche Hilfe“ zu einer vorsätzlich rechtswidrigen Tat (StGB §27). In Brumliks Ausführungen bleibt jedoch völlig schleierhaft, inwiefern er dem Autor dieser Zeilen eine „vorsätzliche Hilfe“ bei der Tötung von Kindern mit Behinderungen meint vorwerfen zu können. Er scheint diesen Begriff auf V. v. Weizsäcker einfach anzuwenden, ohne sich ernsthafte Gedanken darüber zu machen, welcher Vorwurf mit ihm inhaltlich und juristisch verbunden ist. Er liefert mit dieser den Leser gezielt emotional aufhetzenden Anschuldigung keinen Beitrag zu einer historischen Aufklärung, sondern lediglich eine öffentlichkeits­wirk­same Diffamierung.

 

8. Das Neurologische Forschungsinstitut in Breslau

Sowohl die Zusammenarbeit zwischen der Kinderfachabteilung in Loben und dem neurologischen Forschungsinstitut Breslau, als auch deren inneren Abläufe werden von Brumlik belegbar falsch dargestellt. An dieser Stelle sei lediglich kurz zusammengefasst, was auf der entsprechenden Unterseite des Kapitels "Historisches" bereits detailliert ausgeführt wurde:

Das Neurologische Institut in Breslau war unter V. v. Weizsäckers Vorgänger, O. Foerster, betont neuropathologisch und neurochirurgisch ausgerichtet. Foerster zählte zu den international bedeutendsten Forschern auf diesem Gebiet. Er behandelte berühmte Persönlichkeiten wie Lenin nach dessen Schlaganfall in Moskau. V. v. Weizsäcker dagegen verlagerte den medizinisch-wissenschaftlichen Schwerpunkt des Instituts gravierend zugunsten seiner völlig anders ansetzenden Gestaltkreisexperimente. Diesen lagen zudem andere Forschungs­methoden zugrunde: Versuche zum Wahrnehmen und Bewegen von Menschen in möglichst lebensnahen Situationen. Diese wurden häufig sogar als Selbstversuche durchgeführt, sowie der Beobachter in das Entstehen der Untersuchungsergebnisse mit einbezogen. Das kurz vor der Übernahme der Instituts­leitung erstmals veröffentlichte Buch V. v. Weizsäckers, „Der Gestaltkreis“ (1940), beginnt mit dem Satz:

 

„Um Lebendes zu erforschen, muss man sich am Leben beteiligen.“

(V. v. Weizsäcker, 1940, S. 83)

 

Auf diesen ersten Satz des Vorworts folgt unmittelbar die Ablehnung einer Grund­legung der Lebenswissenschaften durch die Anatomie, zunächst ausführlich begründet und dann knapp zusammengefasst in dem Satz:

 

„Das Lebende entsteht nicht aus dem Toten.“

(V. v. Weizsäcker, 1940, S. 83)

 

Es ist also davon auszugehen, dass die Kontakte zwischen mehreren psychiatrischen Anstalten und dem Breslauer Institut bereits unter Foerster bestanden und Weizsäcker diese für die von O. Foerster übernommene hirnpathologische Abteilung weiter bestehen ließ. Das Interesse an der Zusammenarbeit speziell mit derjenigen Abteilung des Jugendpsychiatrie in Lubliniec, in der ab etwa 1942 Kinder mit Behinderungen getötet wurden gint mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem mit dieser Einrichtung verbundenen Forschungsprojekt unter Leitung von E. Hecker aus. Sie hat erste Ergenisse im "Archiv für Rassenhygiene" des Vordenkers der Euthanasie A. Ploetz publiziert und weitere angekündigt- Dass der Briefkopf ihrer stets gleichlautenden Standardschreiben, die den Sendungen aus Lubliniec beigefügt waren, V. v. Weizsäckers Namen enthält, entspricht einer damals wie heute üblichen Praxis, die keineswegs belegt, dass der Institutsleiter selbst an dem entsprechenden Vorgang unmittelbar beteiligt war.

 

Hinsichtlich der konkreten neuropathologischen Untersuchungen, sowie der Publikation ihrer Ergebnisse sind die Fakten seit langem eindeutig rekonstruiert. Nur indem sie Brumlik verschweigt, kann er suggerieren, V. v. Weizsäcker habe sie selbst durchgeführt. Tatsächlich gibt es keinen einzigen neuropatho­logischen Unter­suchungsbericht V. v. Weizsäckers. Alle entsprechenden Berichte und Veröffentlichungen stammen vom Leiter der entsprechenden Abteilung, Dr. H. J. Scherer, und tragen seine Unterschrift. Eine der beiden Sekretärinnen des Instituts hat detailliert beschrieben, selbst mit ihrer Kollegin die Sendungen aus Lubliniec entgegen­genommen, geöffnet und die Inhalte unmittelbar an Scherer weiterge­geben zu haben. Sie sind nicht über den Schreibtisch V. v. Weizsäckers gegangen, wie immer wieder behauptet wird.

 

9. V. v. Weizsäckers Verantwortung als Institutsleiter

Es ist also unsicher, inwieweit V. v. Weizsäcker den Umfang und die Hintergründe dieser Sendungen kannte. Brumlik, der Scherer nicht einmal erwähnt, gibt also auch in dieser Hinsicht die historisch belegten Tatsachen gezielt falsch wieder. Dies entlastet V. v. Weizsäcker nicht von seiner Verantwortung als Instituts­leiter. Und es mag schwer vorstellbar sein, dass ihm diese Zusammenhänge über Jahre hinweg unbekannt blieben. Belegbar ist weder das eine noch das andere. Aber gerade unter dem selbst formulierten Anspruch (vgl. die Zitate oben) hätte sich V. v. Weizsäcker jedenfalls um die Hintergründe der Untersuchungen seines Neuropatho­logen kümmern und wenigstens den Versuch unternehmen müssen sie zu stoppen.

Dieser Unterschied in der Bestimmung der Verantwortung V. v. Weizsäckers ist jedoch historisch bedeutsam. Man zieht die falschen Lehren aus der Ermordung jener Kinder, wenn man allen Beteiligten eine ideologisch motivierte, vorsätzlich angestrebte Beihilfe unterstellt. Vielmehr haben zu viele weggesehen oder geschwiegen, die innerlich alles andere als einverstanden oder gar überzeugt davon waren, dass die Tötung von Menschen mit Behinderungen gerechtfertigt sei. Weizsäckers Mitverant­wortung als Institutsleiter ist nicht zu bestreiten, sondern in diesem Sinne präziser zu bestimmen.

 

10. Der Bezug zum Hippokratischen Eid

Das Kapitel über V. v. Weizsäcker endet mit dem Vorwurf, seine Vernichtungslehre stehe im Widerspruch zur ärztlichen Ethik, dem hippokratischen Eid (zur Rezeptionsgeschichte vgl. T. Rütten, 1996). Dies ist insofern richtig, als der Eid unmittelbar nach dem generellen Tötungsverbot, zusätzlich das ausdrückliche Verbot des Schwangerschafts­abbruchs enthält:

„Ὁμοίως δὲ οὐδὲ γυναικὶ πεσσὸν φθόριον δώσω.“

 

"Auch werde ich keiner Frau ein Abtreibungsmittel geben"

(zitiert nach der Übersetzung von H. Diller, 1994)

 

Wie bereits eingangs erwähnt verstößt daher heute mit V. v. Weizsäcker übereinstimmend das ärztliche Handeln auch bei jedem legalen Schwangerschaftsabbruch gegen den Hippokratischen Eid - entsprechend den Bedingun­gen, welche die nach den erfolgreichen Verfassungsbeschwerden mehrfach geänderten, sowie nach wie vor nicht unumstrittenen Gesetze zur Abschaffung des § 218 StGB benennen. Sie ermöglichen sogar eine umfassendere Durchführung des Schwanger­schafts­abbruchs, als sie V. v. Weizsäcker 1933/34 forderte.

 

Des Weiteren ignoriert Brumlik die realen Situationen, in denen die ärztlich Handelnden, sowie die Sterbende pflegenden Angehörigen – zumal wenn sie als gesetzliche Betreuer bestellt sind - schwere Entscheidungen bei der Sterbebegleitung treffen müssen. Eine unmittelbare Sterbehilfe überginge diese mit einer rigorosen Entscheidung zur vorzeitigen Herbeiführung des Todes. Der strikte Verweis auf den Hippokratischen Eid wäre jedoch ebenso wenig eine Lösung. Soll ein zu Hause Sterbender bei einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nochmals – um jede Chance zu lebensverlängernden Maßnahmen zu nutzen – in ein Krankenhaus transportiert oder sein Sterben (einschließlich hoher Morphingaben, vgl. M. Zenz, 2011) weiter zu Haus begleitet werden? Der Wortlaut des Hippokratischen Eids ließe ausschließlich lebensverlängernde Maßnahmen zu. Die Verabreichung von Morphium in hohen Dosierungen würde gegen das Verbot jeglicher Schädigung des Patienten verstoßen. Die Genfer Deklaration dagegen ermöglicht – ganz im Sinne Weizsäckers – die Sterbebegleitung, ohne eine Euthanasie zu legalisieren.

 

Es muss betont werden, dass genau diese beiden Beispiele ärztlichen Handelns heute: Der Schwangerschaftsabbruch (bei V. v. Weizsäcker eingegrenzt auf einen solchen mit medizinischer Indikation), sowie die Sterbebegleitung eines unter Schmerzen Sterbenden die beiden einzigen Fälle sind, die V. v. Weizsäcker im Zusammenhang seiner Forderung nach der Formulierung einer „ärztlichen Vernichtungslehre“ benennt und bei denen der Tod des gesamten Organismus herbeigeführt oder seine Beförderung in Kauf genommen wird. Alle anderen ärztlichen Vernichtungsmaßnah­men dienen nach V. v. Weizsäcker ausdrücklich und ausschließlich der Lebenserhaltung des Kranken, also innerhalb einer Bandbreite von der bei jeder Operation notwendigen Verletzung von Gewebe bis hin zu unumgänglichen Amputationen mit dem Ziel, das Überleben des Kranken zu sichern.

 

Es war sicherlich naiv und gefährlich, ausgerechnet in dieser Zeit, die sich durch eine genaue Analyse der Schriften V. v. Weizsäckers auf die Jahre 1933 bis 1935 präzise eingrenzen lässt, den Begriff der „Vernichtungslehre“ verwendet zu haben. Und V. v. Weizsäcker hat dem Gesetz zur Zwangssterilisation, das vielen Betroffenen grausames Leid und Unrecht lebenslang zugefügt hat, zugestimmt, wenn auch einen ausdrücklich engen Anwendungsbereich zugewiesen (V. v. Weizsäcker, 1933, S. 151). Den Massenmord an Menschen mit Behinderung hat V. v. Weizsäcker jedoch eindeutig belegbar mit seiner Vernich­tungs­lehre in keiner Weise gerechtfertigt, sondern explizit ausgeschlossen. Die rhetorischen Fragen Brumliks sind keineswegs so offen, wie er suggeriert. Sie sind eindeutig zu beant­worten, sofern man die Texte V. V. Weizsäckers ausreichend genau zur Kenntnis nimmt. Dies mit Zitaten zu belegen ist keineswegs „apologetisch“ im heute gebräuchlichen, negativen Sinne, sondern entspricht allein dem wissenschaftlich redlichen Umgang mit diesen Texten und historischen Quellen!

 

11. Die Forderung nach einer ärztlichen Vernichtungslehre

In den Diskussionen um V. v. Weizsäckers Forderung einer Vernichtungslehre wird stets das folgende Zitat aus der im Sommersemester 1933 in Heidelberg gehaltenen Vorlesung „Ärztliche Fragen“ angeführt:

 

„Es wäre illusionär, ja nicht einmal fair, wenn der deutsche Arzt seinen verantwortlichen Anteil an der notgeborenen Vernichtungspolitik glaubte nicht beitragen zu müssen.

An der Vernichtung unwerten Lebens oder unwerter Zeugungsfähigkeit, an der Aus­schaltung des Unwerten durch Internierung, an der staatspolitischen Vernich­tungs­politik war er auch früher beteiligt…… Es gab (und gibt noch heute) keine vollständige Vernichtungslehre, welche die rein als Erhaltungslehre aufgebaute Heilkunst ergänzt.“

(Weizsäcker, 1933, S. 323)

 

Bleibt dieses Zitat aus dem Text-Zusammenhang herausgerissen stehen, so denkt jeder Leser unweigerlich an den nationalsozialistischen Massenmord. V. v. Weizsäcker selbst strebte mit diesen Formulierungen offensichtlich die Zustimmung derjenigen Zuhörer an, die sich zum Nationalsozialismus bekannten. Dennoch ist nach einer genaueren Analyse nicht zu übersehen, dass V. v. Weizsäcker sogar mit dieser Begrifflichkeit ganz andere Inhalte verband. Diese erläuterte er in der unmittelbar folgenden Textpassage anhand dreier Beispiele. Sie stellten klar, inwiefern er die ärztliche Vernich­tungs­lehre als bisher lückenhaft betrachtete. Jene Beispiele waren:

 

  1. Die Straffreiheit beim Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit

  2. Der Schwangerschaftsabbruch bei ärztlicher Indikation

  3. Die Verweigerung einer Rente, wenn die Erwerbsunfähigkeit lediglich auf der Vorstellung oder dem Wunsche, krank zu sein, beruhe. (siehe V. v. Weizsäcker, 1933, S. 324f)

 

Berücksichtigt man diese drei Beispiele, so korrigieren sie die folgenden damals wie heute naheliegenden Missverständnisse:

 

  1. Bei dem Begriff Vernichtungslehre denken wir sofort an eine leibliche Verletzung. Zwei der drei Beispiele V. v. Weizsäckers beziehen sich jedoch gar nicht auf eine organische Verletzung, sondern auf die „Vernichtung“ ökonomischer Ansprüche, die Internierung, beziehungsweise deren Aussetzung beim Vorliegen einer bestimmten psychosozialen Befindlichkeit des Straftäters.

  2. Zudem folgert der heutige Leser ohne Kenntnis des Sinnzusammenhangs, V. v. Weizsäcker habe eine Ausweitung der Vernichtungsmaßnahmen entgegen der Interessen des einzelnen Kranken angestrebt. Stattdessen forderte V. v. Weizsäcker eine Vernichtungslehre, um deren schleichende Ausbreitung zu verhindern. Dies verdeutlicht das dritte Beispiel. Weizsäcker forderte, die psychisch hervorgerufene Erwerbsunfähig­keit ebenso anzuerkennen wie die durch eine organische Verletzung bedingte. Es ging ihm also nicht um die Ausweitung, sondern - im Interesse des Patienten - um eine engere Begrenzung dessen, was er mit dem sehr weit gefassten, sowie missverständlichen Begriff der Vernichtung bezeichnete.

 

„Unser drittes Beispiel entnehmen wir der Sozialversicherung, nämlich jener grundsätzlichen Entscheidung des Rentenversicherungsamtes vom 14.IX.1926, wonach ein Versicherter keinen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn seine sich an den Unfall anschließende Erwerbsunfähigkeit auf der Vorstellung oder dem Wunsche krank zu sein, beruht. Hier wird also, nachdem Krankheit, wie wir oben sahen, mit Erwerbsunfähigkeit ungefähr gleichgesetzt war, das umgekehrte nicht zugelassen: Dass Erwerbsunfähigkeit unter allen Umständen auch Krankheit bzw. den ihr anhaftenden Rechtsanspruch begründet. …

Auch hier gibt es eine Art von notwendiger Vernichtungspolitik, nämlich die Zerstörung der subjektiven Ansprüche im Falle der Ablehnung der Rente. Die Grenze, bis zu der diese notwendige Härte um des Ganzen wie um des Einzelnen willen gehen muss, ist aber, wie sich jetzt zeigt, wiederum ganz lückenhaft gezogen und darum auch falsch. Denn welchen Si nn könnte es haben, den durch Nervosität Erwerbsunfähigen von der Sicherung auszuschließen, den durch Kriegsverletzung oder Betriebsunfall verstümmelt Erwerbsunfähigen aber eine Rente zu zahlen? Denn die allzu einfache Entscheidung, der Nervöse sei eben der Minderwertige, der Kriegsverletzte usw. der volkspolitisch Wertvolle - diese Entscheidung wäre ebenso irrig wie in den Wirkungen unerziehlich."

(V. v. Weizscker, 1933, S. 325)

V. v. Weizsäcker verteidigte hier – im Sommer 1933 - unmissverständlich die Rentenan­sprüche der psychisch bedingt Erwerbsunfähigen. Mit der sogenannten Euthanasie der Nationalsozialisten hatte dies nichts zu tun!

Wie einseitig auch V. v. Weizsäckers Vortrag im Dezember 1933 in Freiburg wiedergegeben wird, belegt schließlich das folgende Zitat. V. v. Weizsäcker beschrieb darin, was er unter einem „guten Arzt“ verstand. Er widersprach grundsätzlich der Vorstellung, welche die Nationalsozialisten mit der sogenannten Euthanasie später grausam realisierten: Der Patient habe sich allen Diagnosen und Maßnahmen des Arztes unterzuordnen. Damit werde der Arzt gewissermaßen zum Richter über Leben und Tod des Kranken. V. v. Weizsäcker setze dem seine Auffassung entgegen:

 

„Ein guter Arzt ist nicht der, welcher, aus der Überlegenheit seiner Situation gesichert, die unerforschlichen Ratschlüsse der Verordnung und Maßnahme von sich gibt, sondern der mit dem Kranken hineingeht in seine Welt, auch bis dahin, wo weder Verstehen noch Erklären hinlangt. Wenn er aber seinen Frieden hingäbe für Schutz und Sicherheit des Kranken – ein solcher Arzt, er wäre ein großer Arzt, und hätte er auch nur eine winzige Praxis“

(V. v. Weizsäcke, 1934, GS; Band 8, S. 148)

 

Zwei der bereits oben zitierten Textstellen (zur Bekämpfung der Kranken-Diffamie­rung und des Ökonomismus der Ausmerze) finden sich ebenfalls im Freiburger Vortrag - gehalten vor einer deutlich nationalsozialistisch beeinflussten Zuhörerschaft, auf Einladung Heideggers und in der Zeitschrift „Volk im Werden“ erstmals publiziert. Ausgerechnet in ihm erwähnte Weizsäcker allerdings jene Vernichtungslehre, die er zeitgleich in seiner Vorlesung in Heidelberg einforderte, gegenüber jenen Freiburger Zuhörern mit keinem einzigen Wort.

 

Sowohl der Begriff „Vernichtungslehre“, wie auch alle anderen dem Nationalsozialismus scheinbar zusprechen­den Begrifflichkeiten verschwinden ab Ende 1935 und bis 1945 vollständig aus allen Texten, die V. v. Weizsäcker in dieser Zeit publizierte. Brumlik übergeht auch dies. Er zitiert aus dem Freiburger Vortrag ausschließlich die Passage, in welcher der Begriff des „Führers“ auftaucht. Er lässt diesen Satz jedoch - wiederum nur seine suggestive Wirkung nutzend - stehen, ohne darauf einzugehen, was V. v. Weizsäcker hier inhaltlich, sowie im Kontext des gesamten Textes formulierte. Darauf zu verweisen ist weder „apologetisch“, noch entschuldigt es V. v. Weizsäckers Gebrauch dieses Begriffs in dieser politischen Situation. Es entspricht einfach nur einem redlichen Umgang mit Texten.

 

V. v. Weizsäcker vollzog inhaltlich an der Stelle, an der er den Begriff des „Führers“ verwendete, eine ähnliche Umkehr der Rollen wie im obigen Zitat zum Verhältnis von Arzt und Krankem. V. v. Weizsäcker forderte eine Verpflichtung des Führers gegenüber dem Einzelnen ein - nicht umgekehrt:

„Jeder Führer muss wissen, und jeder wahre Führer weiß es, dass es liegt, dem Einzelnen zu befreiender Entfaltung zu helfen. Darin und in nichts anderem beruht die Tüchtigkeit und Kraft eines Führers. Hier ist die Wurzel der Ge­mein­schaft.“

(V. v. Weizsäcker, 1934, S. 148)

Diese Bestimmung des „wahren Führers“ - als der befreienden Entfaltung des Einzelnen verpflichtet – entsprach sicherlich nicht den Vorstellungen der Nationalsozialisten. Mit diesem Begriff war eindeutig nicht der Führer in Person Adolf Hitler, sondern eine ganz andere Vorstellung des „Führers“ gemeint. Es mag typisch für V. v. Weizsäckers Haltung zwischen 1933 und 1935 gewesen sein, dass er mit einer gedanklich verschlungenen Begründung sogar den Begriff des "Führers" meinte benutzen zu können, um die mit ihm verbundene nationalsozia­listische Ideologie irgendwie umdeuten zu können. Es bleibt merkwürdig unentschieden, ob er mit seinem Gedankengang verstanden, oder lieber unverstanden bleiben wollte. Natürlich hätte er diese Begriffe niemals verwenden dürfen. Aber es ist für die historische Analyse und Kritik entscheidend, seine Absichten nicht einfach denen der Nationalsozialisten gleichzusetzen, sondern den Versuch überhaupt zu erkennen, ihnen mit ihrer eigenen Begrifflichkeit zu widersprechen. Der Einfluss des national­sozialistischen Vokabulars auf so viele Menschen beruhte nicht auf einer ideologischen Eindeutigkeit, auch nicht allein auf ihrem bereits vor den Nationalsozialisten weit verbreiteten Gebrauch, sondern dem Konglomerat unterschiedlichster Denkrichtungen, welche diese Begrifflichkeiten für sich zu vereinnnehmen fähig waren. Dies verleitete Akademiker wie V. v. Weizsäcker dazu, sich ihnen zumindest zeitweise begrifflich anzupassen, anstatt öffentlich noch entschiedener und unmissverständlicher entgegenzutreten. Vor allem in diesem Sinne sind damals Intellektuelle wie V. V. Weizsäcker mitschuldig am Aufstieg der Nationalsozialisten und der Ausweitung ihrer Macht geworden.

 

Hierzu passt auch das Ende des Vortrags:

 

„Idee heißt nicht: ein Anspruch, es heißt: ein Dienst; auch ein Dienst am Gegner.“

(V. v. Weizsäcker, 1934, S. 157)

 

Mit diesem Satz beendete V. v. Weizsäcker seinen Vortrag. „Gegner“ lautete sein letztes Wort im Freiburger Hörsaal. Wer wollte ernsthaft behaupten, dies sei 1933 an diesem Ort ein Zufall gewesen, keine Absicht V. v. Weizsäckers, der häufig mehrdeutige Formulierungen gebrauchte und oft in verschiedene Richtungen gleichermaßen ernst meinte. Es ist offensichtlich, dass er hier nicht nur allgemein vom Arzt gegenüber dem Kranken, sondern auch von sich selbst gegenüber seinen Zuhörern und Lesern sprach. Er ließ offen, was er damit genau meinte – möglicherweise auch die Aufforderung an seine Zuhörer ebenfalls ihren Gegnern zu dienen, anstatt sie zu verfolgen und einzusperren. Aber er bot dem Hörer und Leser sicherlich nicht ungewollt die Interpre­tation seines eigenen Vortrags insgesamt als einen „Dienst am Gegner“ an. Er ging nicht in die offene Konfrontation zum nationalsozia­listischen Hörer und Leser, sondern „diente“ sich ihm durch Übernahme mancher Begriffe an, die er so umzudeuten versuchte, dass er erst beim genauen Zuhören als inhaltlicher Gegner der nationalsozialistischen Gesundheitspolitik erkennbar wurde. Er forderte an mehreren Stellen unmissverständlich den Schutz des Kranken vor Diffamierung und Ausmerze. Aber er hat diesem System bis 1945 zwar als sein innerer Gegner, aber zugleich nach außen loyal gedient.

 

Es ist sicherlich kein Zufall, dass V. v. Weizsäcker ausgerechnet 1933 vom Arzt einforderte seinen Frieden für den Schutz und die Sicherheit des Kranken hinzugeben. Ob er selbst als Leiter des Breslauer Instituts diesem Anspruch gerecht wurde, muss man gleichwohl bezweifeln.

Der lautstarke, öffentliche Widerstand der deutschen Intellektuellen gegen jenes ideolo­gische Konglomerat der Nationalsozialisten blieb nicht deshalb aus, weil sie insgeheim alle überzeugte Nazis geworden wären, sondern weil sich zu viele auf diese doppeldeutigen Formen von Anpassung, Duldung und nur bei genauerem Hinsehen erkennbarem Wider­spruch zurückzogen. Dies erlaubte es ihnen, Schwierigkeiten zu vermeiden, loyal Handelnde des Systems zu bleiben und sich dennoch sagen zu können, Einspruch formuliert zu haben. V. v. Weizsäckers Mitverantwortung hierfür ist offensichtlich. Sie präziser als Brumlik zu bestimmen ist jedoch entschei­dend, wenn man die richtigen Konsequenzen aus unserer jüngsten Vergangen­heit ziehen möchte.

Wie genau informieren wir uns über die Ausbeutung von Mensch und Natur, die einer zunehmenden Anzahl der Menschen in Afrika die Lebensgrundlagen zerstört? Davon profitieren wir mit unserem Wohlstand, behaupten aber zugleich, es gebe nun mal Grenzen, bis zu denen wir Flüchtlinge aufnehmen könnten. Es ist leicht, die einem selbst fremde, böse Gesinnung von Personen der Vergangenheit zu verurteilen. Schwerer fällt es ihre Beweg­gründe genauer nachzuvollziehen und Anteile davon in sich selbst wiederzuentdecken. Was unternehmen wir dagegen, dass heute jeden Tag Menschen auf dem Weg von Afrika nach Europa ertrinken oder in Auffanglagern absichtlich unter derart unmenschlichen Bedin­gungen zusammengepfercht werden, dass andere Notleidende davor abgeschreckt werden, ebenfalls zu flüchten. Natürlich haben wir alle humanitäre und demokratische Überzeu­gungen. Aber wie umfangreich recher­chieren wir diese Zusammenhänge und wie laut ist unser Protest dagegen? Zwischen 1933 und 1945 wurden allein innerhalb der „T4-Aktion“ zur sogenannten Euthanasie etwa 70 000 Menschen mit Behinderungen ermordet.  Etwa 10 000 von ihnen waren Kinder. Zwischen 2014 und Oktober 2020 ertranken über 20 000 Flüchtlinge im Mittelmeer. Wie lange schauen wir noch zu, während unsere Regierung keineswegs ausschließlich humanitär handelt, sondern zugleich lebensrettende Hilfe blockiert? Verkehrsminister Scheuer verhinderte im März 2020 durch eine Neuverordnung gezielt das Auslaufen der Schiffe von Seenotrettern im Mittelmeer.

Vernichtungslehre 2
Zitate gegen Euthanasie
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